MB-100-JSG 201911

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MB-100-JSG 201911

[PDF] Garantiebedingungen (MB-100) Mercedes-Benz Junge Sterne ...

MB-100 - 11/2019 – 107962.3. Seite 1 von 2. Garantiebedingungen (MB-100). Mercedes-Benz Junge Sterne Garantie. Soweit nicht laut Garantievereinbarung ...

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Garantiebedingungen (MB-100)
Mercedes-Benz Junge Sterne Garantie
Soweit nicht laut Garantievereinbarung abweichende Regelungen getroffen sind, gelten nachstehende Garantiebedingungen:
� 1 Inhalt der Garantie, Reparatur beim Garantiegeber 1. Der Garantiegeber (gem�� Garantievereinbarung) gibt dem Garantienehmer unter den weiteren
Voraussetzungen gem�� � 4 eine Garantie, die die Funktionsf�higkeit der in � 2 Ziffer 1 genannten Bauteile f�r die vereinbarte Laufzeit umfasst. Diese Garantie ist durch die Mercedes-Benz Versicherung AG (nachstehend MBV) versichert. 2. Verliert ein solches Bauteil innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile seine Funktionsf�higkeit, hat der Garantienehmer Anspruch auf eine dadurch erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils. Weitere Voraussetzung f�r Garantieanspr�che ist die Beachtung der Vorgaben aus � 4. Die Regelung �ber den Selbstbehalt und �ber die Grenze des Wiederbeschaffungswertes (� 6 Ziffer 2) gilt entsprechend. Die Garantie begr�ndet keine Anspr�che auf R�cktritt vom Kaufvertrag oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Schl�gt die Reparatur zweimal fehl, so kann der Garantienehmer verlangen, dass eine andere Fachwerkstatt mit der Durchf�hrung der Reparatur beauftragt wird. Eventuelle Anspr�che des Garantienehmers aus der Sachmangelhaftung werden durch die Garantie nicht ausgeschlossen. 3. Zu den unter die Garantie fallenden Reparaturarbeiten geh�ren auch Pr�f-, Mess- und Einstellarbeiten (nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers), wenn sie im Zusammenhang mit der Behebung eines Garantieschadens erforderlich sind, nicht aber vom Hersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungs-, Inspektions-, Reinigungs- oder Pflegearbeiten. Die Garantie umfasst nicht die �bernahme von Kosten f�r mittelbare oder unmittelbare Folgesch�den (z. B. Abschleppkosten, Zuschl�ge f�r Au�enmontage durch den mobilen Reparaturdienst, Abstellgeb�hren, Frachtkosten, Mietwagenkosten, Entsorgungskosten, Entsch�digung f�r entgangene Nutzung, Folgesch�den an nicht garantierten Bauteilen).
� 2 Umfang, Dauer und Geltungsbereich der Garantie 1. Die Garantie bezieht sich auf den in der Garantiezusage n�her bezeichneten Personenkraftwagen
oder Gel�ndewagen (bis 3,5 t zul�ssigem Gesamtgewicht) mit allen mechanischen, elektrischen, elektronischen, pneumatischen und hydraulischen Teilen, soweit sie nicht durch die folgenden Ziffern 2 oder 3 ausgeschlossen sind. 2. Es wird kein Ersatz von Material- und Lohnkosten geleistet f�r: a) s�mtliche Aufh�ngungs- und Verbindungsteile des Fahrwerks (Achslager, Buchsen, Gelenke), Ausr�cklager, Bremskl�tze, Bremsbel�ge, Bremsbacken, Bremsscheiben, Bremstrommeln, Kupplungsdruckplatte, Kupplungsscheibe sowie Einstellarbeiten der Kupplung; Scheibenwischer-Bl�tter, -Arme und Profilgummis, Waschd�sen; Spurstangenk�pfe, Fahrwerksto�d�mpfer (auch bei Luftfahrwerken wie z. B. AIR BODY CONTROL bzw. hydraulischen Fahrwerken wie z. B. Active Body Control), Fahrwerkeinstellung/Vermessung (siehe � 1 Ziffer 3) b) Teile, die bei Wartungs- oder Pflegearbeiten regelm��ig ausgetauscht werden c) s�mtliche Einstellarbeiten und Resets ohne schadenverursachendes Teil, Bremsenwartung d) Filter und Dichtungen des Kraftstoffsystems, Reinigung und Einstellung der Kraftstoffanlage e) Batterien, Akkumulatoren, Kondensatoren (Pflege/Nachladen/Tausch) f) Kontrolle von Fl�ssigkeitsst�nden sowie Betriebs- und Hilfsstoffe wie Kraftstoffe, Chemikalien (jedoch die Bef�llung der Klimaanlage im Garantiefall), K�hl- und Frostschutzmittel, Hydraulikfl�ssigkeit, �le, Fette und sonstige Schmiermittel, Filter g) s�mtliche Schl�uche
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h) Keilriemen-, Keilrippenriemen-Austausch i) Auspuffanlage (jedoch Katalysator und/oder Ru�partikelfilter, Abgaskr�mmer) j) Fahrzeug-Schl�ssel, Funkfernbedienung/-sender, Batterien der Fernbedienung, Gl�hlampen,
Xenonbrenner, Beleuchtung (auch in Form von Leuchtdioden), Leuchtmittel k) Reifen/R�der, Stahl- und Alufelgen, Radzierdeckel, Auswuchten l) Einstellarbeiten an Kofferraum, Schiebe- und Lamellendach, Verdeck, Fahrzeug-T�ren, Motorhaube;
Wassereintritt, Quietsch- und Klapperger�usche m) Nachziehen von Schrauben und Muttern am gesamten Fahrzeug; Rahmen-, Karosserie- und Zierteile,
Kratzer, Lackbesch�digungen, Lackoberfl�che komplett, Lackierarbeiten (jedoch im Garantiefall), Rost, Scharniere, T�rhalteb�nder, Hardtops, Verdecke (Verdeckstoffe von Cabrio- und Faltverdecken), Verdeckscheiben, Spiegel-, Scheinwerfer- und Leuchtengl�ser, Fahrzeug-Scheiben (dieser Ausschluss gilt nicht bei Defekt der elektrischen Heckscheibenheizung, Spiegelbeheizung und der Antenne), Gep�ckhalterungen, Kofferraumabdeckungen n) Feuerl�scher, Verbandskasten, Bordwerkzeug, Warndreieck, Zubeh�r o) Fernsprecheinrichtung und Freisprechanlage, mobile Datentr�ger f�r das Navigationssystem, Unterhaltungselektronik anderer Hersteller, Ger�te der Unterhaltungselektronik, die nicht durch den Hersteller/lmporteur bzw. deren Servicenetze bezogen wurden, selbst wenn sie durch selbige eingebaut wurden p) Probefahrten, Funktionskontrollen q) Bez�ge (Leder/Stoff), Polsterungen, D�mm- und Fu�matten, Armaturenbrett, Dachhimmel, Innenverkleidungen (auch Koffer-/Motorraum), Kunststoff-, Leder-, Holz-, Oberfl�chenmaterialien des Innenraumes, Ziern�hte, gesamtes Interieur r) gesamte Reisemobilsonder- und Reisemobilausstattung (inkl. Sonderauf- und Einbauten) s) Dichtungen und Abdichtarbeiten jeglicher Art (Ausnahme: Simmerringe/Wellendichtringe, Antriebswellen- und Lenkmanschetten, Ventilschaftabdichtungen, Zylinderkopfdichtungen, �lwannendichtung) 3. Sicherungen, Z�nd- und Gl�hkerzen fallen nur dann unter die Garantie, wenn sie im Zusammenhang mit einem anderen entsch�digungspflichtigen Schaden ersetzt werden m�ssen. 4. Die Garantielaufzeit ergibt sich aus der Garantievereinbarung. 5. Die Garantie gilt in Andorra, Belgien, Bulgarien, D�nemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Gro�britannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, �sterreich, Polen, Portugal, Rum�nien, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ukraine, Ungarn und Zypern.
� 3 Garantieausschl�sse Keine Garantie besteht ohne R�cksicht auf mitwirkende Ursachen f�r Sch�den: a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von au�en pl�tzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes
Ereignis; b) durch unsachgem��e, mut- oder b�swillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl,
unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Tiersch�den, Sturm, Hagel, Frost, Korrosion, Blitz-/Steinschlag, Erdbeben oder Wassereintritt sowie durch Verschmorung, Brand oder Explosion; c) durch Kriegsereignisse jeder Art, B�rgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Terrorismus, Vandalismus, Cyberrisk, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie; d) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugeh�rigen �bungsfahrten entstehen; e) durch die Ver�nderung der urspr�nglichen Konstruktion/Konfiguration des Kraftfahrzeugs (z. B. Tuning, Gasumbau, V-Max Aufhebung usw.) oder durch Einbau von Fremd - oder Zubeh�rteilen, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind;
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f) durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbed�rftigen Teiles, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbed�rftigkeit nachweislich nicht im Zusammenhang steht oder dass das Teil zur Zeit des Schadens von einem hierf�r ausgebildeten Fachmann wenigstens behelfsm��ig repariert war;
g) wenn der Garantienehmer das Kraftfahrzeug mindestens zeitweilig als Taxi, Mietwagen, Selbstfahrer-Mietwagen, Fahrschulwagen, f�r Kurier-, Eil- und Paketdienste, f�r Krankentransporte sowie zur gewerbsm��igen Personenbef�rderung nutzt;
h) die durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch einen Mangel an Betriebsstoffen (Schmiermittel, �le, K�hlwasser etc.) entstehen;
i) f�r die ein Dritter einzutreten hat bzw. deren Behebung im Rahmen der Herstellerkulanz erfolgt oder die auf einen Herstellungs- oder Materialfehler zur�ckzuf�hren sind, der beim jeweiligen FahrzeugTyp in gr��erer Zahl auftritt (Serienfehler) und f�r den nach Art und H�ufigkeit grunds�tzlich Herstellerkulanz in Betracht kommt.
� 4 Voraussetzung f�r Garantieanspr�che Voraussetzung f�r jegliche Garantieanspr�che ist, dass der Garantienehmer: a) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions-
und Pflegearbeiten beim Garantiegeber, in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt bzw. nach Herstellervorgaben, ausf�hren und dokumentieren l�sst. Eine �berschreitung von bis zu 1.000 km (Hersteller-Kilometervorgabe) bzw. bis zu einem Monat (Hersteller-Zeitvorgabe) ist unsch�dlich. Einem Garantieanspruch steht ein Versto� gegen eine der vorgenannten Vorgaben nur dann entgegen, wenn dieser f�r den Eintritt des Schadens urs�chlich ist. Eine Miturs�chlichkeit ist ausreichend. Die Mit-/Urs�chlichkeit wird vermutet. Dem K�ufer/Garantienehmer bleibt es unbenommen, den Nachweis f�r die fehlende Urs�chlichkeit zu f�hren; b) am Kilometerz�hler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen unterl�sst bzw. einen Defekt oder Austausch des Kilometerz�hlers unverz�glich der MBV unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes anzeigt; c) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Kraftfahrzeugs beachtet. Einem Garantieanspruch steht ein Versto� gegen diese Vorgabe nur dann entgegen, wenn dieser f�r den Eintritt des Schadens urs�chlich ist. Eine Miturs�chlichkeit ist ausreichend. Die Mit-/ Urs�chlichkeit wird vermutet. Dem K�ufer/Garantienehmer bleibt es unbenommen, den Nachweis f�r die fehlende Urs�chlichkeit zu f�hren.
� 5 Anspruchs�bergang und Verj�hrung 1. Bei einer Ver�u�erung des mit der Garantie ausgestatteten Kraftfahrzeugs gehen die Garantie-
anspr�che mit dem Eigentum am Kraftfahrzeug auf den neuen Halter �ber, sofern der neue Halter den Halterwechsel gegen�ber der Mercedes-Benz Versicherung AG, Postfach 100108, 79120 Freiburg in geeigneter Form anzeigt. Beim Verkauf an bzw. durch einen gewerblichen Wiederverk�ufer erlischt die Garantie. 2. Anspr�che aus einem Garantiefall verj�hren sechs Monate nach Schadeneintritt, sp�testens sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit.
� 6 Reparatur nicht im garantiegebenden Betrieb (Fremdreparatur) 1. Reparaturberechtigte Betriebe
L�sst der Garantienehmer die Reparatur nicht beim Garantiegeber durchf�hren, ist er verpflichtet, diese bei einem vom Hersteller autorisierten Mercedes-Benz Service-Partner durchf�hren zu lassen. 2. Anspr�che des Garantienehmers Dem Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Garantiebedingte Materialkosten werden im H�chstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend von der Betriebsleistung des besch�digten Bauteils bei Schadeneintritt, wie folgt bezahlt (Selbstbehalt):

bis 100.000 km 120.000 km 140.000 km
�ber 140.000 km

� 100 %

�

80 %

�

60 %

�

40 %

�bersteigen die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen
Schaden �blicherweise eingebaut wird, so beschr�nkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser
Austauscheinheit einschlie�lich der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung von Absatz 1. Der
H�chstbetrag der garantiepflichtigen Entsch�digung ist pro Schadenfall auf den Zeitwert des besch�digten Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles begrenzt. Die vorstehenden Regelungen gelten auch f�r den Fall einer Reparatur beim Garantiegeber gem�� � 1 Ziffer 2.

Die MBV wird auf Anforderung des Garantienehmers, bei Vorliegen eines garantiepflichtigen Schadenfalles, diesen gegen�ber des nicht garantiegebenden Betriebes verbindlich best�tigen und eine Kosten�bernahmeerkl�rung nach Ma�gabe der Garantiebedingungen abgeben. Die tats�chliche Durchf�hrung der Reparatur ist Voraussetzung f�r jegliche Garantieleistung. Ausnahmsweise erfolgen Leistungen aus der Garantie ohne Durchf�hrung einer Reparatur bei dem nicht garantiegebenden Betrieb, wenn entweder der Zeitwert des Fahrzeugs und/oder ein etwa ausdr�cklich vereinbarter, bezifferter Erstattungsh�chstbetrag unter den Reparaturkosten liegt. 3. Geltendmachung der Anspr�che
Der Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegen�ber der MBV geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Garantienehmer, stets vorrangig die MBV in Anspruch zu nehmen. Es besteht � unbeschadet der �brigen Vertragsbestimmungen � Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem Versicherungsschutz keine auf den Garantiegeber oder den Garantienehmer direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europ�ischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland (Sanktionsvorschriften) entgegenstehen. 4. Versicherte Gefahren, Umfang der Entsch�digung
Die MBV leistet Entsch�digung, wenn und soweit der Versicherungsnehmer als Garantiegeber aufgrund der abgegebenen Garantie eine Leistung erbringen muss. 5. Voraussetzung f�r Garantieanspr�che des Garantienehmers
Die MBV ist mit der Schadenregulierung beauftragt. Voraussetzung f�r jegliche Garantieanspr�che ist, dass der Garantienehmer: a) der MBV den Schaden unverz�glich, in jedem Fall aber vor Reparaturbeginn, anzeigt; b) einem Beauftragten der MBV jederzeit die Untersuchung des Kraftfahrzeugs gestattet und ihm
auf Verlangen die f�r die Feststellung des Schadens erforderlichen Ausk�nfte erteilt; c) den Schaden nach M�glichkeit mindert und dabei die Weisungen der MBV befolgt; er hat, wenn
die Umst�nde es gestatten, solche Weisungen vor Reparaturbeginn einzuholen; d) die Reparatur bei einer durch den Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen
Marke durchf�hren l�sst; e) die Reparaturrechnung, aus der die ausgef�hrten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohn-
kosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen ersichtlich sein m�ssen, innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum der MBV einreicht. Im Falle der Ziffer 2 letzter Satz ist ein entsprechender Kostenvoranschlag einzureichen. Ist eine Reparatur durchzuf�hren, ist diese aber noch nicht erfolgt, ist f�r die Pr�fung und Abgabe einer Kosten�bernahmeerkl�rung durch MBV die Einreichung eines Kostenvoranschlages mit den vorgenannten Angaben ausreichend.

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