MB-100-JSG 201911

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MB-100-JSG 201911
Garantiebedingungen (MB-100)
Mercedes-Benz Junge Sterne Garantie
Soweit nicht laut Garantievereinbarung abweichende Regelungen getroffen sind, gelten nachstehende Garantiebedingungen:
§ 1 Inhalt der Garantie, Reparatur beim Garantiegeber 1. Der Garantiegeber (gemäß Garantievereinbarung) gibt dem Garantienehmer unter den weiteren
Voraussetzungen gemäß § 4 eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2 Ziffer 1 genannten Bauteile für die vereinbarte Laufzeit umfasst. Diese Garantie ist durch die Mercedes-Benz Versicherung AG (nachstehend MBV) versichert. 2. Verliert ein solches Bauteil innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile seine Funktionsfähigkeit, hat der Garantienehmer Anspruch auf eine dadurch erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils. Weitere Voraussetzung für Garantieansprüche ist die Beachtung der Vorgaben aus § 4. Die Regelung über den Selbstbehalt und über die Grenze des Wiederbeschaffungswertes (§ 6 Ziffer 2) gilt entsprechend. Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Schlägt die Reparatur zweimal fehl, so kann der Garantienehmer verlangen, dass eine andere Fachwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragt wird. Eventuelle Ansprüche des Garantienehmers aus der Sachmangelhaftung werden durch die Garantie nicht ausgeschlossen. 3. Zu den unter die Garantie fallenden Reparaturarbeiten gehören auch Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten (nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers), wenn sie im Zusammenhang mit der Behebung eines Garantieschadens erforderlich sind, nicht aber vom Hersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungs-, Inspektions-, Reinigungs- oder Pflegearbeiten. Die Garantie umfasst nicht die Übernahme von Kosten für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (z. B. Abschleppkosten, Zuschläge für Außenmontage durch den mobilen Reparaturdienst, Abstellgebühren, Frachtkosten, Mietwagenkosten, Entsorgungskosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschäden an nicht garantierten Bauteilen).
§ 2 Umfang, Dauer und Geltungsbereich der Garantie 1. Die Garantie bezieht sich auf den in der Garantiezusage näher bezeichneten Personenkraftwagen
oder Geländewagen (bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht) mit allen mechanischen, elektrischen, elektronischen, pneumatischen und hydraulischen Teilen, soweit sie nicht durch die folgenden Ziffern 2 oder 3 ausgeschlossen sind. 2. Es wird kein Ersatz von Material- und Lohnkosten geleistet für: a) sämtliche Aufhängungs- und Verbindungsteile des Fahrwerks (Achslager, Buchsen, Gelenke), Ausrücklager, Bremsklötze, Bremsbeläge, Bremsbacken, Bremsscheiben, Bremstrommeln, Kupplungsdruckplatte, Kupplungsscheibe sowie Einstellarbeiten der Kupplung; Scheibenwischer-Blätter, -Arme und Profilgummis, Waschdüsen; Spurstangenköpfe, Fahrwerkstoßdämpfer (auch bei Luftfahrwerken wie z. B. AIR BODY CONTROL bzw. hydraulischen Fahrwerken wie z. B. Active Body Control), Fahrwerkeinstellung/Vermessung (siehe § 1 Ziffer 3) b) Teile, die bei Wartungs- oder Pflegearbeiten regelmäßig ausgetauscht werden c) sämtliche Einstellarbeiten und Resets ohne schadenverursachendes Teil, Bremsenwartung d) Filter und Dichtungen des Kraftstoffsystems, Reinigung und Einstellung der Kraftstoffanlage e) Batterien, Akkumulatoren, Kondensatoren (Pflege/Nachladen/Tausch) f) Kontrolle von Flüssigkeitsständen sowie Betriebs- und Hilfsstoffe wie Kraftstoffe, Chemikalien (jedoch die Befüllung der Klimaanlage im Garantiefall), Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel, Filter g) sämtliche Schläuche
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h) Keilriemen-, Keilrippenriemen-Austausch i) Auspuffanlage (jedoch Katalysator und/oder Rußpartikelfilter, Abgaskrümmer) j) Fahrzeug-Schlüssel, Funkfernbedienung/-sender, Batterien der Fernbedienung, Glühlampen,
Xenonbrenner, Beleuchtung (auch in Form von Leuchtdioden), Leuchtmittel k) Reifen/Räder, Stahl- und Alufelgen, Radzierdeckel, Auswuchten l) Einstellarbeiten an Kofferraum, Schiebe- und Lamellendach, Verdeck, Fahrzeug-Türen, Motorhaube;
Wassereintritt, Quietsch- und Klappergeräusche m) Nachziehen von Schrauben und Muttern am gesamten Fahrzeug; Rahmen-, Karosserie- und Zierteile,
Kratzer, Lackbeschädigungen, Lackoberfläche komplett, Lackierarbeiten (jedoch im Garantiefall), Rost, Scharniere, Türhaltebänder, Hardtops, Verdecke (Verdeckstoffe von Cabrio- und Faltverdecken), Verdeckscheiben, Spiegel-, Scheinwerfer- und Leuchtengläser, Fahrzeug-Scheiben (dieser Ausschluss gilt nicht bei Defekt der elektrischen Heckscheibenheizung, Spiegelbeheizung und der Antenne), Gepäckhalterungen, Kofferraumabdeckungen n) Feuerlöscher, Verbandskasten, Bordwerkzeug, Warndreieck, Zubehör o) Fernsprecheinrichtung und Freisprechanlage, mobile Datenträger für das Navigationssystem, Unterhaltungselektronik anderer Hersteller, Geräte der Unterhaltungselektronik, die nicht durch den Hersteller/lmporteur bzw. deren Servicenetze bezogen wurden, selbst wenn sie durch selbige eingebaut wurden p) Probefahrten, Funktionskontrollen q) Bezüge (Leder/Stoff), Polsterungen, Dämm- und Fußmatten, Armaturenbrett, Dachhimmel, Innenverkleidungen (auch Koffer-/Motorraum), Kunststoff-, Leder-, Holz-, Oberflächenmaterialien des Innenraumes, Ziernähte, gesamtes Interieur r) gesamte Reisemobilsonder- und Reisemobilausstattung (inkl. Sonderauf- und Einbauten) s) Dichtungen und Abdichtarbeiten jeglicher Art (Ausnahme: Simmerringe/Wellendichtringe, Antriebswellen- und Lenkmanschetten, Ventilschaftabdichtungen, Zylinderkopfdichtungen, Ölwannendichtung) 3. Sicherungen, Zünd- und Glühkerzen fallen nur dann unter die Garantie, wenn sie im Zusammenhang mit einem anderen entschädigungspflichtigen Schaden ersetzt werden müssen. 4. Die Garantielaufzeit ergibt sich aus der Garantievereinbarung. 5. Die Garantie gilt in Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ukraine, Ungarn und Zypern.
§ 3 Garantieausschlüsse Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden: a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes
Ereignis; b) durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl,
unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Tierschäden, Sturm, Hagel, Frost, Korrosion, Blitz-/Steinschlag, Erdbeben oder Wassereintritt sowie durch Verschmorung, Brand oder Explosion; c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Terrorismus, Vandalismus, Cyberrisk, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie; d) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; e) durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion/Konfiguration des Kraftfahrzeugs (z. B. Tuning, Gasumbau, V-Max Aufhebung usw.) oder durch Einbau von Fremd - oder Zubehörteilen, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind;
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f) durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teiles, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht im Zusammenhang steht oder dass das Teil zur Zeit des Schadens von einem hierfür ausgebildeten Fachmann wenigstens behelfsmäßig repariert war;
g) wenn der Garantienehmer das Kraftfahrzeug mindestens zeitweilig als Taxi, Mietwagen, Selbstfahrer-Mietwagen, Fahrschulwagen, für Kurier-, Eil- und Paketdienste, für Krankentransporte sowie zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung nutzt;
h) die durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch einen Mangel an Betriebsstoffen (Schmiermittel, Öle, Kühlwasser etc.) entstehen;
i) für die ein Dritter einzutreten hat bzw. deren Behebung im Rahmen der Herstellerkulanz erfolgt oder die auf einen Herstellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind, der beim jeweiligen FahrzeugTyp in größerer Zahl auftritt (Serienfehler) und für den nach Art und Häufigkeit grundsätzlich Herstellerkulanz in Betracht kommt.
§ 4 Voraussetzung für Garantieansprüche Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Garantienehmer: a) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions-
und Pflegearbeiten beim Garantiegeber, in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt bzw. nach Herstellervorgaben, ausführen und dokumentieren lässt. Eine Überschreitung von bis zu 1.000 km (Hersteller-Kilometervorgabe) bzw. bis zu einem Monat (Hersteller-Zeitvorgabe) ist unschädlich. Einem Garantieanspruch steht ein Verstoß gegen eine der vorgenannten Vorgaben nur dann entgegen, wenn dieser für den Eintritt des Schadens ursächlich ist. Eine Mitursächlichkeit ist ausreichend. Die Mit-/Ursächlichkeit wird vermutet. Dem Käufer/Garantienehmer bleibt es unbenommen, den Nachweis für die fehlende Ursächlichkeit zu führen; b) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen unterlässt bzw. einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich der MBV unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes anzeigt; c) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Kraftfahrzeugs beachtet. Einem Garantieanspruch steht ein Verstoß gegen diese Vorgabe nur dann entgegen, wenn dieser für den Eintritt des Schadens ursächlich ist. Eine Mitursächlichkeit ist ausreichend. Die Mit-/ Ursächlichkeit wird vermutet. Dem Käufer/Garantienehmer bleibt es unbenommen, den Nachweis für die fehlende Ursächlichkeit zu führen.
§ 5 Anspruchsübergang und Verjährung 1. Bei einer Veräußerung des mit der Garantie ausgestatteten Kraftfahrzeugs gehen die Garantie-
ansprüche mit dem Eigentum am Kraftfahrzeug auf den neuen Halter über, sofern der neue Halter den Halterwechsel gegenüber der Mercedes-Benz Versicherung AG, Postfach 100108, 79120 Freiburg in geeigneter Form anzeigt. Beim Verkauf an bzw. durch einen gewerblichen Wiederverkäufer erlischt die Garantie. 2. Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate nach Schadeneintritt, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit.
§ 6 Reparatur nicht im garantiegebenden Betrieb (Fremdreparatur) 1. Reparaturberechtigte Betriebe
Lässt der Garantienehmer die Reparatur nicht beim Garantiegeber durchführen, ist er verpflichtet, diese bei einem vom Hersteller autorisierten Mercedes-Benz Service-Partner durchführen zu lassen. 2. Ansprüche des Garantienehmers Dem Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Garantiebedingte Materialkosten werden im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend von der Betriebsleistung des beschädigten Bauteils bei Schadeneintritt, wie folgt bezahlt (Selbstbehalt):

bis 100.000 km 120.000 km 140.000 km
über 140.000 km

­ 100 %

­

80 %

­

60 %

­

40 %

Übersteigen die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen
Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser
Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung von Absatz 1. Der
Höchstbetrag der garantiepflichtigen Entschädigung ist pro Schadenfall auf den Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles begrenzt. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Fall einer Reparatur beim Garantiegeber gemäß § 1 Ziffer 2.

Die MBV wird auf Anforderung des Garantienehmers, bei Vorliegen eines garantiepflichtigen Schadenfalles, diesen gegenüber des nicht garantiegebenden Betriebes verbindlich bestätigen und eine Kostenübernahmeerklärung nach Maßgabe der Garantiebedingungen abgeben. Die tatsächliche Durchführung der Reparatur ist Voraussetzung für jegliche Garantieleistung. Ausnahmsweise erfolgen Leistungen aus der Garantie ohne Durchführung einer Reparatur bei dem nicht garantiegebenden Betrieb, wenn entweder der Zeitwert des Fahrzeugs und/oder ein etwa ausdrücklich vereinbarter, bezifferter Erstattungshöchstbetrag unter den Reparaturkosten liegt. 3. Geltendmachung der Ansprüche
Der Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der MBV geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Garantienehmer, stets vorrangig die MBV in Anspruch zu nehmen. Es besteht ­ unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen ­ Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem Versicherungsschutz keine auf den Garantiegeber oder den Garantienehmer direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland (Sanktionsvorschriften) entgegenstehen. 4. Versicherte Gefahren, Umfang der Entschädigung
Die MBV leistet Entschädigung, wenn und soweit der Versicherungsnehmer als Garantiegeber aufgrund der abgegebenen Garantie eine Leistung erbringen muss. 5. Voraussetzung für Garantieansprüche des Garantienehmers
Die MBV ist mit der Schadenregulierung beauftragt. Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Garantienehmer: a) der MBV den Schaden unverzüglich, in jedem Fall aber vor Reparaturbeginn, anzeigt; b) einem Beauftragten der MBV jederzeit die Untersuchung des Kraftfahrzeugs gestattet und ihm
auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte erteilt; c) den Schaden nach Möglichkeit mindert und dabei die Weisungen der MBV befolgt; er hat, wenn
die Umstände es gestatten, solche Weisungen vor Reparaturbeginn einzuholen; d) die Reparatur bei einer durch den Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen
Marke durchführen lässt; e) die Reparaturrechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohn-
kosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen ersichtlich sein müssen, innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum der MBV einreicht. Im Falle der Ziffer 2 letzter Satz ist ein entsprechender Kostenvoranschlag einzureichen. Ist eine Reparatur durchzuführen, ist diese aber noch nicht erfolgt, ist für die Prüfung und Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung durch MBV die Einreichung eines Kostenvoranschlages mit den vorgenannten Angaben ausreichend.

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